Neuerungen in der Sozialversicherung

Dezember 2022

von Klaus Herrmann, AOK Bayern – Die Gesundheitskasse

2023 gibt es wieder zahlreiche Neuerungen in der Sozialversicherung für Arbeitgeber und Beschäftigte im Lohn- und Personalbüro. So wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab Januar 2023 verbindlich. Bei Beschäftigungen, die sich im Übergangsbereich befinden, sind weitere Änderungen geplant. Außerdem ist die Reform der Minijobs in den Betrieben umzusetzen.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Jährlich werden mehr als 77 Millionen Arbeitsunfähigkeiten in Deutschland festgestellt und auf Papier in dreifacher Ausfertigung bescheinigt. Vertragsärzte und -zahnärzte sowie die Krankenhäuser übermitteln die eAU-Daten bereits an die Krankenkassen. Arbeitgeber und Steuerberater können seit dem 1. Januar 2022 im Rahmen eines Pilotverfahrens die eAU-Daten von den Krankenkassen abfragen. Ab 1. Januar 2023 wird diese Abfrage zur Pflicht und es entfällt die Papier-Bescheinigung für den Arbeitgeber. Dass Arbeitnehmer ihren Vorgesetzen unverzüglich über eine Krankheit informieren müssen, daran ändert sich auch mit dem neuen Verfahren nichts. Die Krankmeldung des Beschäftigten ist der Auslöser für die individuelle Anfrage bei der Krankenkasse.

Bei privat Krankenversicherten, Krankschreibungen von Privatärzten und bei Erkrankungen im Ausland ist das eAU-Verfahren, zumindest vorerst, nicht vorgesehen.

Auch bei geringfügig Beschäftigten ist eine eAU-Anfrage an die Krankenkasse möglich – die Minijob-Zentrale ist dafür nicht zuständig. Der Arbeitgeber muss jedoch wissen, bei welcher Krankenkasse der Minijobber versichert ist. Er sollte diese daher erfragen und im Entgeltabrechnungsprogramm hinterlegen.

Minijobs

Die Verdienstgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen wurde zum 1. Oktober 2022 auf 520 Euro monatlich angehoben. Außerdem ist die Minijob-Grenze zukünftig dynamisch ausgestaltet. Dabei ist sie an den Mindestlohn gekoppelt.

Diese Rechtsänderung hat dazu geführt, dass das unvorhersehbare Überschreiten neu geregelt wurde. In zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres darf die Minijob-Grenze unvorhergesehen bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden. Schwankende Verdienste und unregelmäßige Einmalzahlungen sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen.

Beschäftigungen im Übergangsbereich

Der Übergangsbereich wird relevant, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt im Entgeltbereich von 520,01 Euro bis 1.600 Euro liegt. Um den Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen zur Sozialversicherung gering zu halten, wird bei der Beitragsberechnung im Übergangsbereich eine reduzierte Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge herangezogen. Der Vorteil für den Arbeitnehmer liegt damit auf der Hand: Durch die reduzierten Arbeitnehmeranteile ergibt sich ein höheres Nettoentgelt. Die Entgeltgrenze soll zum Jahreswechsel sogar auf 2.000 Euro erhöht werden.

Nun ist aber mit der Gesetzesänderung zum Stichtag 30. September 2022 ein Bestandsschutz zu beachten. Für Personen, die vor der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520 Euro monatlich versicherungspflichtig beschäftigt waren und durch die Anhebung versicherungsfrei beschäftigt würden, bleibt die Versicherungspflicht und damit der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung längstens bis zum 31. Dezember 2023 erhalten. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist möglich.

Änderungen im Melde- und Beitragsbereich

Der Gesetzgeber sieht zum Jahreswechsel weitere Änderungen vor. Der Sozialversicherungsausweis wird zum Versicherungsnummern-Nachweis. Neuerungen bei den BEA-Verfahren der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sind zu beachten. Und die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten ändern sich.