Die AOK Bayern hält ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag stabil bei 1,58 Prozent. Allerdings hat das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zum 1. Januar 2024 auf 1,7 % angehoben. Die Krankenkasse bietet weiterhin einen ausgezeichneten Service – zu dauerhaft günstigen Konditionen. Dabei liegt der AOK Bayern die Zukunftssicherung der bayerischen Unternehmen am Herzen.
Umlagesätze U1 und U2 sinken
Der Verwaltungsrat der AOK Bayern hat die Senkung der Umlagesätze U1 um bis zu 0,6 Prozentpunkte zum 1. Januar 2024 beschlossen. Die Umlage U2 sinkt um 0,24 Prozentpunkte.
Und das sind die neuen Werte der U1 ab 2024:
- Erstattungssatz 50 % – Umlagesatz bisher 2,0 % – neu: 1,5 %
- Erstattungssatz 60 % – Umlagesatz bisher 2,6 % – neu: 2,0 %
- Erstattungssatz 70 % – Umlagesatz bisher 3,0 % – neu: 2,4 %
- Erstattungssatz 80 % – Umlagesatz bisher 4,2 % – neu: 3,6 %
Der Umlagesatz U2 sinkt von bisher 0,63 % ab 2024 auf 0,39 %.
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Versicherung zur Entgeltfortzahlung
Die AOK Bayern erstattet Arbeitgebern einen Teil der Aufwendungen, die sie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) im Krankheitsfall an ihre Arbeitnehmer zahlen. Dies geschieht im Rahmen der Entgeltfortzahlungsversicherung und ist für alle Arbeitgeber verpflichtend, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Feststellung, ob der Betrieb in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt und damit am Ausgleichsverfahren bei Krankheit (U1) teilnimmt, kann nur einheitlich für den gesamten Betrieb getroffen werden. Der Arbeitgeber trifft die Feststellung auf der Grundlage der ihm bekannten Beschäftigtenzahlen. Ob Ihr Unternehmen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zur Teilnahme am Umlageverfahren U1 verpflichtet ist, prüfen Sie jetzt mit dem AOK-Umlagepflichtrechner.
Die Feststellung über die Teilnahme am Ausgleichsverfahren erfolgt zu Beginn eines jeden Kalenderjahres auf der Grundlage der Beschäftigtenzahl des vorangegangenen Jahres. Die Feststellung gilt für das gesamte laufende Jahr 2024. Sie bleibt auch dann maßgebend, wenn sich die Zahl der Beschäftigten in diesem Zeitraum wesentlich ändert.
Ausgleichsverfahren für Mutterschaftsaufwendungen
Die finanziellen Belastungen, die durch die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses während der Mutterschutzfristen oder bei Beschäftigungsverboten entstehen, werden durch das Ausgleichsverfahren U2 ausgeglichen. An diesem Verfahren nehmen alle Arbeitgeber teil.
Einfach Erstattungssatz wählen und sparen
Sie haben bereits den optimalen Erstattungssatz? Zum Jahresbeginn kann der Erstattungssatz für die U1 neu gewählt werden. Senden Sie uns dazu einfach die „Wahlerklärung zur Lohnfortzahlungsversicherung“ bis zum 29. Januar 2024 zu. Gerne können Sie uns den neuen Erstattungssatz auch über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal (Meldung an die Krankenkasse zum Arbeitgeberkonto > 02 Meldung von Änderungen der Arbeitgeberdaten) mitteilen.